Eine einstweilige Sicherung nach § 382 Z 8 lit b EO kann in einem Scheidungs- oder Aufteilungsverfahren helfen, eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse bis zur Entscheidung zu erhalten. Ob ein Verkaufsverbot, eine Regelung der Nutzung oder eine andere Maßnahme passt, hängt vom betroffenen Vermögenswert, dem behaupteten Anspruch und der konkreten Gefahr ab.

Bei einer Wohnung oder einem Grundstück können Grundbuchstand und ein konkreter Verkaufs- oder Belastungsschritt wichtig sein. Bei einem Bankkonto kommt es auf die Herkunft und den Zweck des Guthabens sowie auf die rechtliche Art des Anspruchs an. Eine pauschale Sperre sämtlicher Konten folgt aus einem Scheidungsverfahren nicht.

Der folgende Entscheidungsweg ordnet zuerst ein, was gerade geschieht. Danach zeigt der Beitrag, welche gesetzlichen Wege und Unterlagen für eine gezielte Prüfung in Betracht kommen.

Erste Einordnung

Was ist mit dem Vermögen bereits geschehen oder konkret geplant?

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01 Frage 1

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Es geht um den tatsächlichen Vorgang und die dazu vorhandenen Informationen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Gezielte Sicherung der Liegenschaft prüfen

Halten Sie den aktuellen Grundbuchstand, den geplanten Schritt und den Bezug der Liegenschaft zum Aufteilungsanspruch fest. Eine einstweilige Verfügung nach § 382 EO kann je nach Anspruch und Voraussetzungen ein konkretes Veräußerungs- oder Belastungsverbot erfassen. Das Gericht entscheidet über Antrag und Reichweite.

02

Zuerst klären, ob die Liegenschaft zur Aufteilung gehört

Prüfen Sie Eigentum, Erwerbszeitpunkt, Herkunft und Nutzung. § 82 EheG nimmt bestimmte eingebrachte, geerbte oder geschenkte Vermögenswerte von der Aufteilung aus. Für die Ehewohnung und bestimmte Haushaltsgegenstände gelten gesetzliche Einbeziehungsregeln.

03

Eheliche Ersparnis und Sicherungsweg einordnen

Ordnen Sie Kontoinhaber, Saldo, Entstehungszeitraum und einzelne Bewegungen chronologisch. Danach ist zu prüfen, ob das Guthaben eheliche Ersparnis im Sinn des § 81 EheG ist und ob die besondere Sicherung nach § 382 Z 8 lit b EO oder ein anderer Anspruch den passenden Weg eröffnet.

Eine Geldforderung gegen den Ehegatten ist gesondert zu prüfen. Sie fällt nicht allein deshalb unter § 379 EO, weil Geld auf einem Konto liegt.

04

Anspruch, konkrete Gefahr und Unterlagen ordnen

Erstellen Sie eine knappe Vermögensübersicht mit Eigentümer, Herkunft, Wert und Beleg. Notieren Sie, woran sich eine bevorstehende Verfügung erkennen lässt. Allgemeine Sorge über den Ausgang der Scheidung beschreibt noch keinen bestimmten Sicherungsbedarf.

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Abgeschlossene Verfügung gesondert prüfen

Dokumentieren Sie Zeitpunkt, Empfänger, Zustimmung, Gegenleistung und Verwendung des Vermögenswerts. § 91 EheG kann unter bestimmten Voraussetzungen den Wert einer Verringerung des aufzuteilenden Vermögens bei der Aufteilung berücksichtigen. Die Vorschrift macht eine abgeschlossene Übertragung nicht automatisch rückgängig.

Was zur Aufteilung gehört und was ausgenommen sein kann

§ 81 EheG erfasst bei der Aufteilung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Zum Gebrauchsvermögen zählen insbesondere Gegenstände, die während des gemeinsamen ehelichen Lebens beiden Ehegatten dienten. Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, die während dieses Zusammenlebens angesammelt und üblicherweise zur Verwertung bestimmt wurden. Für eine Sicherung muss der behauptete Anspruch zu einem Vermögenswert passen, der voraussichtlich in diese Aufteilung fällt.

§ 82 EheG nimmt bestimmte Vermögenswerte grundsätzlich aus. Dazu gehören insbesondere Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat. Auch Sachen des persönlichen Gebrauchs oder der Berufsausübung und Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sind grundsätzlich ausgenommen. Gleiches gilt für Unternehmensanteile, soweit sie keine bloßen Wertanlagen sind. Die Herkunft und tatsächliche Funktion eines Vermögenswerts können deshalb ebenso wichtig sein wie der Name im Grundbuch oder auf dem Konto.

Für die Ehewohnung und bestimmte Haushaltsgegenstände sieht § 82 Abs 2 EheG eine mögliche Einbeziehung vor, wenn die Wohnung oder der Hausrat eingebracht, geerbt oder geschenkt wurde. Maßgeblich können eine Vereinbarung, der existenzielle Bedarf eines Ehegatten oder ein berücksichtigungswürdiges Bedürfnis eines gemeinsamen Kindes sein. Diese Voraussetzungen müssen zum konkreten Fall passen.

Für die erste Prüfung helfen Erwerbsurkunden, Finanzierungsnachweise, Grundbuchauszüge, Kontobewegungen und Unterlagen zur gemeinsamen Nutzung. Ein Kontostand allein beantwortet noch nicht, wann das Guthaben entstanden ist und ob es als eheliche Ersparnis zu behandeln ist.

Wann eine einstweilige Sicherung in Betracht kommt

§ 381 EO verlangt einen gesetzlichen Sicherungsgrund. Bei einer drohenden Vermögensverschiebung steht meist die Frage im Vordergrund, ob ohne gerichtliche Sicherung die Verfolgung oder Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde. Eine angespannte Beziehung oder die bloße Möglichkeit eines Verkaufs zeigt für sich allein noch keine konkrete Gefahr.

Für die Prüfung sind der Vermögenswert, der behauptete Aufteilungsanspruch und der bevorstehende Schritt zusammenzuführen. Eine Verkaufsanzeige, ein Vertragsentwurf, eine angekündigte Beurkundung, ein konkreter Abhebungsauftrag oder bereits begonnene Übertragungen können Hinweise geben. Der Sachverhalt muss erkennen lassen, weshalb gerade dieser Schritt die spätere Aufteilung beeinträchtigen könnte.

§ 381 Z 2 EO betrifft die Abwehr drohender Gewalt oder eines unwiederbringlichen Schadens. Diese Fallgruppe ist von der Sicherung eines künftigen Vermögensanspruchs zu unterscheiden. Welche gesetzliche Grundlage passt, hängt vom behaupteten Anspruch und der konkreten Gefahr ab.

Welche Sicherung bei Liegenschaft und Ersparnissen passt

Für ein Scheidungs-, Aufhebungs- oder Aufteilungsverfahren nennt § 382 Z 8 lit b EO die einstweilige Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens und die Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse. Eine Benützungsregelung ordnet die vorläufige Nutzung, etwa der Ehewohnung. Eine Sicherung soll einen bestimmten Vermögenswert bis zur Entscheidung erhalten. Beide Maßnahmen bleiben vorläufig und nehmen die endgültige Aufteilung nicht vorweg.

Bei einer im öffentlichen Buch eingetragenen Liegenschaft oder einem eingetragenen Recht kann § 382 Z 6 EO ein Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung ermöglichen, wenn sich der behauptete Anspruch gerade auf diesen Vermögenswert bezieht. Eigentum, Anspruchsbezug und konkrete Gefahr sind daher klar darzustellen. Ein Grundbuchshinweis oder eine Sperre entsteht nicht allein durch die Trennung.

Bei einem Recht gegenüber einer dritten Person kann § 382 Z 7 EO einschlägig sein, wenn das begehrte Gebot an den Dritten zum behaupteten Anspruch passt. Für ein Bankguthaben muss deshalb geklärt werden, welche Forderung gegen die Bank besteht, wem sie zusteht und wie sie mit der ehelichen Ersparnis oder dem geltend gemachten Geldanspruch verbunden ist. Eine Verfügung über ein bestimmtes Guthaben begründet keine automatische Sperre des gesamten Kontos.

Das Gericht muss die beantragte Maßnahme dem behaupteten Recht und der belegten Gefahr zuordnen. Ein Antrag, der pauschal sämtliche Vermögenswerte oder Konten erfasst, lässt diese Verbindung offen.

Rechtswege im Vergleich

Benützung, Vermögenssicherung und Geldforderung unterscheiden

Die passende Grundlage richtet sich nach dem Anspruch und dem Ziel der vorläufigen Maßnahme.

ZielRechtswegWas geprüft wird
Nutzung vorläufig regelnWer die Ehewohnung oder gemeinsam genutzte Gegenstände vorläufig benützen darf§ 382 Z 8 lit b EONutzungsbedarf und Bezug zum ehelichen Gebrauchsvermögen; die endgültige Zuweisung bleibt offen
Aufteilungsanspruch sichernEheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse vor einer konkreten Verfügung erhalten§ 382 Z 8 lit b EO und die dazu passende Maßnahme nach der EOEinbezogener Vermögenswert, behaupteter Anspruch, konkretes Risiko und Reichweite des Antrags
Geldforderung sichernEinen bestimmten Anspruch auf Zahlung oder Leistung vorläufig sichern§ 379 EOGeldforderung, Sicherungsgrund und die gesetzlichen Grenzen; eine Aufteilungsbeteiligung wird nicht allein durch einen Kontostand zur Geldforderung

Die rechtliche Einordnung und die konkrete Maßnahme hängen von den Tatsachen und dem Antrag ab.

Wann die Sicherung einer Geldforderung nach § 379 EO passt

§ 379 EO betrifft die Sicherung einer Geldforderung. Nach § 379 Abs 1 EO ist eine einstweilige Verfügung insoweit unstatthaft, als die gefährdete Partei zur Sicherung denselben Zweck durch Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach § 370 ff EO erreichen kann. Greift dieser Ausschluss nicht, setzt § 379 Abs 2 EO unter anderem voraus, dass ohne Verfügung die Hereinbringung der Forderung voraussichtlich vereitelt oder erheblich erschwert würde.

Zu den dort genannten Maßnahmen zählen ein Drittverbot nach § 379 Abs 3 Z 3 EO, das eine konkret bezeichnete Forderung des Gegners gegen einen Dritten betrifft. § 379 Abs 3 Z 5 EO sieht außerdem das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften oder bücherlichen Rechten des Gegners vor. Ein Bankguthaben ist rechtlich eine Forderung des Kontoinhabers gegen die Bank. Ob ein Drittverbot dafür in einem konkreten Fall passt, richtet sich nach der geltend gemachten Geldforderung, dem Kontoinhaber, der Gefahr und dem Antrag.

Der Anspruch auf Aufteilung ehelicher Ersparnisse ist davon zu unterscheiden. Er wird nicht allein durch die Existenz eines Kontos zu einer fälligen Zahlungsforderung. Für eheliche Ersparnisse enthält § 382 Z 8 lit b EO eine besondere Grundlage. Wenn zugleich ein eigenständiger Zahlungsanspruch besteht, müssen die Anspruchsgrundlagen getrennt geprüft werden.

Welches Gericht zuständig ist und was der Antrag enthalten muss

Eine einstweilige Verfügung kann nach § 378 EO vor oder während eines Hauptverfahrens beantragt werden. Für den gerichtlichen Weg ist § 387 EO maßgeblich. Läuft das Hauptverfahren bereits, ist grundsätzlich das dort zuständige Gericht einzubeziehen. Bei einer Sicherung nach § 382 Z 8 lit b EO vor Einleitung des Hauptverfahrens verweist § 387 Abs 3 EO auf das Gericht, das für die Hauptsache zuständig wäre. Welches Bezirksgericht zuständig ist, hängt vom konkreten Hauptverfahren und den Zuständigkeitsregeln ab.

§ 389 EO verlangt einen bestimmten Antrag. Darin sind die begehrte Maßnahme, die beantragte Dauer, der zu sichernde Anspruch und die tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich Anspruch und Gefahr ergeben. Bezeichnen Sie eine Liegenschaft mit den Grundbuchdaten und ein Konto so genau wie rechtlich möglich. Legen Sie dar, welche Handlung droht und welche Wirkung sie für die spätere Aufteilung hätte.

Ein allgemeines Ersuchen, Vermögen zu sichern, lässt offen, was das Gericht verbieten oder regeln soll. Eine kurze Chronologie mit konkreten Daten und Anlagen macht den Antrag nachvollziehbar. Fehlt eine unmittelbar verfügbare Urkunde, sollte erklärt werden, welche Information noch fehlt und worauf die Annahme beruht.

Welche Belege helfen und wann eine Sicherheitsleistung möglich ist

Die Unterlagen sollten Anspruch, Zugehörigkeit zur Aufteilung und Gefahr getrennt belegen. Für eine Liegenschaft kommen Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Finanzierungsunterlagen sowie konkrete Verkaufs- oder Belastungsnachrichten in Betracht. Bei einem Konto sind rechtmäßig verfügbare Auszüge, Inhaberschaft, Saldo, Herkunft der Einzahlungen und konkrete Bewegungen hilfreich. Nachrichten und Termine sollten mit Datum, Absender und Zusammenhang gesichert werden.

Fehlen Kontoauszüge oder Unternehmensunterlagen, behandelt der Beitrag die Auskunft und Vorlage von Bank- und Firmenunterlagen im Aufteilungsverfahren. Dieser Informationsweg klärt Vermögensdaten. Er ersetzt keinen Antrag auf einstweilige Sicherung, wenn eine konkrete Verfügung droht.

Nach § 390 EO kann das Gericht die Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Das kann insbesondere für mögliche Nachteile der Gegenseite Bedeutung haben. Es ist keine feste Pauschale für jeden Antrag. Wird eine Sicherheitsleistung angeordnet, ist der gerichtliche Beschluss samt den dort genannten Voraussetzungen maßgeblich.

Die Jahresfrist für die Aufteilung ist ein eigener Schritt

§ 95 EheG betrifft den Anspruch auf Aufteilung nach rechtskräftiger Scheidung. Er muss innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung durch eine Vereinbarung oder einen gerichtlichen Antrag geltend gemacht werden. Für die Frist ist der Eintritt der Rechtskraft entscheidend. Eine laufende Sicherungsfrage und die spätere Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

Wer bereits geschieden ist, sollte Rechtskraftdatum, Vereinbarungen und den bisherigen Verfahrensstand anhand der Unterlagen prüfen lassen. Der gesonderte Beitrag zum Aufteilungsantrag und zur Ein-Jahres-Frist behandelt die Antragstellung und ihre Belege.

Wenn Vermögen bereits übertragen oder vermindert wurde

Bei einer abgeschlossenen Vermögensverschiebung steht eine andere Prüfung im Vordergrund als bei einem noch bevorstehenden Verkauf. § 91 EheG kann unter seinen Voraussetzungen den Wert bestimmter Vermögensgegenstände berücksichtigen, die ein Ehegatte innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einleitung des Scheidungsverfahrens oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft früher aufgehoben wurde, vor deren Aufhebung ohne Zustimmung des anderen und entgegen der bisherigen Lebensgestaltung verringert hat.

Die Vorschrift setzt voraus, dass es um Vermögen geht, das der Aufteilung unterliegt. Sie erklärt eine Schenkung oder Übertragung nicht automatisch für unwirksam und ersetzt keinen gesonderten Anspruch auf Rückabwicklung. Herkunft des Vermögens, Zustimmung, Zeitpunkt, Gegenleistung und Verwendung sind einzeln zu prüfen.

Ist die Ehewohnung bereits auf ein Kind übertragen worden, behandelt der eigene Beitrag zur Übertragung einer Ehewohnung auf ein Kind diesen Sonderfall und die möglichen Folgen für die Aufteilung.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur einstweiligen Sicherung im Aufteilungsverfahren

Wird ein Bankkonto durch den Antrag automatisch gesperrt?

Nein. Der Antrag muss einen passenden Anspruch, ein bestimmtes Konto oder Guthaben und einen gesetzlichen Sicherungsgrund erkennen lassen. § 382 Z 8 lit b EO betrifft eheliche Ersparnisse im Aufteilungs- oder Scheidungskontext. § 379 EO setzt eine Geldforderung und seine eigenen Voraussetzungen voraus. Über eine konkrete Maßnahme entscheidet das Gericht.

Gilt die Jahresfrist nach § 95 EheG auch für den Sicherungsantrag?

§ 95 EheG regelt die Frist für den Aufteilungsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung. Eine einstweilige Verfügung dient einem vorläufigen Sicherungszweck. Anspruch, Verfahrensstand und Zeitpunkt müssen gesondert geprüft werden.

Kann eine bereits erfolgte Übertragung rückgängig gemacht werden?

§ 91 EheG kann den Wert einer Vermögensverringerung unter bestimmten Voraussetzungen bei der Aufteilung berücksichtigen. Daraus folgt keine automatische Aufhebung des Vertrags oder der Grundbuchseintragung. Für eine Rückabwicklung sind die konkrete Transaktion und eine eigene Anspruchsgrundlage zu prüfen.

Weiterführende Themen

Nächste Schritte bei Vermögensaufteilung und Trennung