Großeltern können nach § 232 ABGB Unterhalt für ein Enkelkind schulden, soweit die Eltern nach ihren Kräften nicht leisten können. Maßgeblich sind die angemessenen Bedürfnisse des Kindes, seine eigenen Mittel und die finanzielle Grenze jedes Großelternteils. Eine Trennung oder Scheidung allein begründet keine Unterhaltspflicht der Großeltern.
Weitere Fragen zu Kindes- und Ehegattenunterhalt behandelt unsere Themenübersicht Unterhalt.
Wann kommt eine Unterhaltspflicht der Großeltern in Betracht?
§ 232 ABGB knüpft eine mögliche Pflicht der Großeltern an die Leistungsfähigkeit der Eltern. Sie können nur für jenen Teil des Unterhalts herangezogen werden, den die Eltern nach ihren Kräften nicht leisten können. Die Pflicht der Eltern besteht unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet waren. Eine Trennung oder Scheidung begründet für sich noch keine Unterhaltspflicht der Großeltern.
Dabei sind die Unterhaltsbeiträge beider Eltern nach § 231 ABGB in den Blick zu nehmen. Entscheidend sind die konkrete finanzielle Lage der Eltern und die tatsächliche Betreuung des Kindes.
Das Kontaktrecht der Großeltern ist eine eigenständige Frage. Unser Beitrag Großelternkontakt nach der Trennung behandelt den Kontakt zum Kind und dessen Wohl. Für weitere Themen bietet unsere Kanzlei eine Schwerpunktseite zum Familienrecht.
An welchen Bedürfnissen richtet sich die mögliche Leistung?
Die Bedürfnisse des Kindes müssen den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein. § 231 Abs 1 ABGB verlangt, dass beide Eltern nach ihren Kräften anteilig beitragen. Bei der Bedarfsermittlung sind auch die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes zu berücksichtigen. Bei einem Elternteil, der den Haushalt des Kindes führt, zählt die Betreuung als Unterhaltsbeitrag. Unter den Voraussetzungen des § 231 Abs 2 ABGB kann auch ein Geldbeitrag dieses Elternteils relevant werden.
Die Höhe eines offenen Rückstands beantwortet nicht allein, welcher Unterhalt dem Kind angemessen ist. Zu klären ist, was das Kind benötigt und welchen Anteil die Eltern nach ihren aktuellen Verhältnissen tragen können. Das Gesetz nennt dafür keinen für alle Fälle geltenden Eurobetrag.
Wann wird eigenes Vermögen des Kindes berücksichtigt?
Eigene Einkünfte des Kindes mindern den Unterhaltsanspruch nach § 231 Abs 3 ABGB. § 232 ABGB erfasst darüber hinaus den Stamm des eigenen Vermögens, wenn dessen Heranziehung dem Kind zumutbar ist. Laufendes Einkommen und Vermögen sind daher getrennt zu beurteilen.
Ob ein Sparguthaben oder ein anderer Vermögenswert eingesetzt werden kann, hängt von der Zumutbarkeit im konkreten Fall ab. Allein aus dem Umstand, dass Vermögen vorhanden ist, folgt keine pauschale Pflicht, jeden Vermögenswert aufzubrauchen.
Welche finanzielle Grenze gilt für Großeltern?
Auch wenn bei den Eltern eine Unterhaltslücke bleibt, darf die Pflicht eines Großelternteils den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden. § 232 ABGB verlangt, dabei die sonstigen Sorgepflichten dieses Großelternteils zu berücksichtigen.
Die Grenze ist deshalb für jede betroffene Person anhand ihrer finanziellen Lage und ihrer weiteren Verpflichtungen zu prüfen. Das Gesetz setzt weder eine einheitliche Einkommensschwelle noch eine feste Quote für die Großeltern beider Familienlinien fest.
Welche Unterlagen helfen bei der Prüfung?
Für eine belastbare Einschätzung helfen aktuelle Angaben zu den Bedürfnissen des Kindes, etwa zu regelmäßig anfallenden Ausgaben, Betreuung und besonderen Kosten. Auch Einkünfte des Kindes und eigenes Vermögen sollten getrennt erfasst werden. Zu zusätzlichen kindbezogenen Ausgaben finden Sie Näheres im Beitrag Sonderbedarf beim Kindesunterhalt.
Von beiden Elternteilen sind Einkommensunterlagen, bestehende Unterhaltspflichten, die tatsächlichen Zahlungen und die Betreuungsaufteilung hilfreich. Für jeden in Betracht kommenden Großelternteil sind Einkommen, notwendige laufende Ausgaben und andere Sorgepflichten relevant. Diese Unterlagen bilden die gesetzlichen Faktoren ab; eine einzelne Zahl entscheidet den Fall nicht.
Was beweist ein Unterhaltstitel gegen einen Elternteil?
Ein Unterhaltstitel kann zeigen, zu welchem Beitrag ein Elternteil verpflichtet wurde. Zahlungsaufstellungen können belegen, welche Beträge eingegangen sind. Beides beantwortet für sich allein noch nicht, ob die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung imstande sind. Ein aushaftender Betrag wird daher nicht automatisch zur Unterhaltsschuld der Großeltern.
Wenn ein Titel besteht, sollten Entscheidung oder Vereinbarung, aktuelle Zahlungsnachweise und die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse gemeinsam geprüft werden. Zur Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs gegen einen Elternteil lesen Sie auch Kindesunterhalt mit bestehendem Titel durchsetzen.
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