Eine verpflichtende Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung kann das Pflegschaftsgericht als Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls anordnen. Sie entsteht aus dem konkreten Obsorge- oder Kontaktverfahren und ist keine allgemeine Voraussetzung jeder Scheidung.

§ 107 Abs. 3 AußStrG nennt den verpflichtenden Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung ausdrücklich als mögliche Kindesschutzmaßnahme. Das Gericht muss dabei die Interessen der betroffenen Parteien und den Schutzbedarf des Kindes berücksichtigen.

Für Eltern ist deshalb entscheidend, den genauen Inhalt der gerichtlichen Anordnung zu lesen. Davon zu unterscheiden sind ein bloßes Beratungsangebot, ein Erstgespräch über Mediation und andere Maßnahmen wie eine Beratung zum Umgang mit Gewalt und Aggression.

Erste Einordnung

Gerichtliche Familienberatung: welcher nächste Schritt passt?

Der kurze Check trennt eine konkrete Anordnung von einer bloßen Empfehlung und ordnet die Vorbereitung ein.

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01 Frage 1

Was steht im gerichtlichen Schriftstück?

Wählen Sie die Antwort, die dem Wortlaut Ihres Beschlusses oder Ihrer Ladung am nächsten kommt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Empfehlung von Anordnung trennen

Ordnen Sie den genauen Wortlaut ein. § 107 Abs. 3 AußStrG unterscheidet die verpflichtende Beratung von der Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation. Aus einer allgemeinen Anregung folgt nicht automatisch derselbe Verfahrensschritt.

02

Mehrere Maßnahmen gemeinsam prüfen

Wenn der Beschluss Beratung, Mediation oder weitere Schritte nebeneinander nennt, sollten die einzelnen Punkte getrennt werden. Entscheidend ist, welche Maßnahme angeordnet wurde und welche Aussage nur die Begründung oder ein Hinweis ist.

03

Anordnung geordnet umsetzen

Wenn Adressat, Beratungsstelle und Ablauf feststehen, sollten Sie die Anordnung mit dem Termin und den vorhandenen Unterlagen abgleichen. Die Beratung ist als gerichtliche Maßnahme im konkreten Verfahren zu behandeln.

04

Offene Punkte der Anordnung klären

Wenn der Beschluss den Adressaten, die Stelle oder den Ablauf nicht eindeutig erkennen lässt, sollte zuerst dieser Umfang geklärt werden. So vermeiden Sie, dass eine gerichtliche Maßnahme falsch verstanden oder an der falschen Stelle vorbereitet wird.

Was das Gericht nach § 107 Abs. 3 AußStrG anordnen kann

In Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Anordnung steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass dadurch geschützte Interessen einer Partei nicht gefährdet und die übrigen Parteien nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Als mögliche Maßnahme nennt § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG den verpflichtenden Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung. Der konkrete Beschluss muss daher zeigen, welche Beratung gemeint ist, wer teilnehmen soll und wie sie in das laufende Verfahren eingebettet ist.

Familienberatung, Mediation und weitere Maßnahmen unterscheiden

Die verpflichtende Beratung ist nicht dasselbe wie die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder ein Schlichtungsverfahren. Auch eine Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression ist eine eigene, in § 107 Abs. 3 gesondert genannte Maßnahme.

Diese Unterscheidung ist für die Vorbereitung wichtig. Ein Erstgespräch über Mediation klärt, ob dieses Verfahren überhaupt in Betracht kommt. Die gerichtliche Beratung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG knüpft dagegen an die Sicherung des Kindeswohls im konkreten Obsorge- oder Kontaktverfahren an. Ein Vergleichszwang folgt daraus nicht.

Welche Bedeutung die Anordnung für das Verfahren haben kann

Nach § 107 Abs. 4 AußStrG kann das Gericht das Verfahren zur Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 3 innehalten, wenn diese Maßnahme den Fortgang des Verfahrens beeinflussen kann. Das ist erforderlichenfalls auch mehrfach möglich. Die gesetzliche Regelung betrifft damit den Ablauf des konkreten Verfahrens und nicht jede private Beratung außerhalb des Gerichts.

Ob und wie das Verfahren angehalten wird, hängt von der gerichtlichen Entscheidung und der Bedeutung der Maßnahme für den Fortgang ab. Aus dem Gesetz lässt sich daher kein einheitlicher Ablauf für jeden Fall ableiten. Beschluss, Ladung und die bisherige Kommunikation müssen gemeinsam gelesen werden.

Wie Eltern den Beratungstermin sachlich vorbereiten

Für die Vorbereitung genügt eine kurze Chronologie: Welche Betreuungsregelung besteht, welche Kontakte funktionieren, wo liegt der aktuelle Konflikt und welche gerichtlichen Schritte wurden bereits gesetzt? Ergänzend sollten Beschluss, Ladung, relevante Nachrichten und Unterlagen zur Betreuung des Kindes geordnet vorliegen.

Die Beratung sollte nicht mit einer Sammlung gegenseitiger Vorwürfe beginnen. Hilfreicher ist eine klare Darstellung des konkreten Problems, der bisherigen Versuche und der Frage, welche Lösung den Alltag des Kindes verlässlich stabilisieren kann.

Schutzbedarf und Grenzen der Maßnahme prüfen

§ 107 Abs. 3 AußStrG verlangt eine Abwägung. Eine Maßnahme darf Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, nicht gefährden und darf die übrigen Parteien nicht unzumutbar beeinträchtigen. Bei Gewalt, Drohungen oder besonderem Schutzbedarf muss dieser Umstand daher früh und sachlich angesprochen werden.

Eine gerichtliche Familienberatung ersetzt keine gesonderte Prüfung von Obsorge, persönlichen Kontakten oder vorläufigen Regelungen. Wenn ein Kontakt zum Kind akut unsicher ist oder ein Termin unmittelbar bevorsteht, sollten die konkreten Unterlagen und die gerichtliche Zuständigkeit rasch geprüft werden.

Die entscheidende Unterscheidung

Welche Maßnahme liegt tatsächlich vor?

Der Wortlaut des gerichtlichen Schriftstücks entscheidet über die erste Einordnung.

MaßnahmeRechtlicher AnknüpfungspunktWas zuerst zu prüfen ist
Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung§ 107 Abs. 3 Z 1 AußStrGOb die Beratung als verpflichtende Kindesschutzmaßnahme konkret angeordnet wurde
Erstgespräch über Mediation oder Schlichtung§ 107 Abs. 3 Z 2 AußStrGOb nur ein Erstgespräch oder eine weitergehende Verpflichtung beschrieben ist
Beratung oder Schulung zu Gewalt und Aggression§ 107 Abs. 3 Z 3 AußStrGWelche konkrete Gefährdungslage und welcher Teilnahmeumfang genannt werden
Anhalten des Verfahrens§ 107 Abs. 4 AußStrGOb die Maßnahme den Fortgang beeinflusst und was das Gericht dazu verfügt

Die Übersicht dient der ersten Orientierung. Maßgeblich bleiben der konkrete Beschluss und die Familiensituation.

Vorgehen

Sinnvolle Reihenfolge nach einer gerichtlichen Anordnung

Eine geordnete Prüfung hält Beschluss, Kindeswohl und Verfahrensablauf zusammen.

1

Wortlaut sichern

Beschluss, Begründung, Ladung und Beilagen vollständig sammeln und die konkrete Maßnahme markieren.

2

Umfang klären

Teilnehmer, Beratungsstelle, Termin und mögliche Auswirkungen auf den Fortgang des Verfahrens einordnen.

3

Kindeswohl vorbereiten

Betreuung, Kontakte, Konfliktpunkte und Schutzbedarf sachlich mit den vorhandenen Unterlagen darstellen.

Praxistipp: Markieren Sie im Beschluss jede Passage zu verpflichtender Teilnahme, Mediation, Gewaltberatung und einer möglichen Unterbrechung des Verfahrens. So bleiben unterschiedliche Maßnahmen getrennt.

FAQ

Verpflichtende Familienberatung nach Trennung

Ist Familienberatung vor jeder Scheidung verpflichtend?

Nein. § 107 Abs. 3 AußStrG betrifft Maßnahmen in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte. Eine allgemeine Pflicht vor jeder einvernehmlichen Scheidung folgt daraus nicht.

Ist eine gerichtliche Familienberatung dasselbe wie Mediation?

Nein. Das Gesetz nennt den verpflichtenden Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung und das Erstgespräch über Mediation als unterschiedliche Maßnahmen. Der Beschluss muss daher genau gelesen werden.

Kann das Gericht das Verfahren wegen der Beratung anhalten?

Nach § 107 Abs. 4 AußStrG kann das Gericht das Verfahren anhalten, wenn die Durchführung der Maßnahme den Fortgang beeinflussen kann. Das kann erforderlichenfalls auch mehrfach geschehen.

Was sollte ich zu einer anwaltlichen Prüfung mitnehmen?

Sinnvoll sind Beschluss, Ladung, Beilagen, eine kurze Chronologie der Betreuung und Kontakte sowie Nachrichten oder Unterlagen, die den aktuellen Konflikt und einen besonderen Schutzbedarf zeigen.

Was gilt bei Gewalt oder besonderem Schutzbedarf?

Der Schutzbedarf sollte früh und sachlich mitgeteilt werden. § 107 Abs. 3 AußStrG verlangt, dass geschützte Interessen einer Partei durch die Maßnahme nicht gefährdet werden.

Vertiefung

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