Eine spätere Auflösungsvereinbarung zum Ehepakt kann die Behandlung der Ehewohnung bei einer Scheidung wesentlich verändern. Ob eine bloße schriftliche Erklärung dafür genügt, hängt vom Inhalt der ursprünglichen und der späteren Vereinbarung ab.
Der Oberste Gerichtshof hat in 1 Ob 72/25g die Vorausvereinbarung über die Ehewohnung als Vereinbarung nach § 97 Abs 1 EheG eingeordnet. Die Entscheidung stellte zugleich klar, dass die konkrete Frage der Form einer bloßen Aufhebung nicht abschließend beantwortet werden musste.
Dieser Beitrag erklärt die Reichweite der Entscheidung, die offene Formfrage und den Unterschied zwischen einer formwirksamen Regelung und einer späteren gerichtlichen Aufteilung.
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Form und Inhalt beider Vereinbarungen sichern
Ordnen Sie den ursprünglichen Ehepakt, die spätere Erklärung, den Schriftverkehr und den Stand des Scheidungsverfahrens chronologisch. Eine bloße Überschrift wie Auflösung entscheidet nicht, welche Form und welche Rechtswirkung vorliegt.
Aufteilungsfrage für die Ehewohnung vorbereiten
Dokumentieren Sie Eigentum, Nutzung, Finanzierung und die vereinbarte Behandlung der Ehewohnung. Nach der Entscheidung des OGH ist die Frage im Verfahren nach §§ 81 ff EheG zu prüfen, wenn die Ehe aufgelöst und die Entscheidung rechtskräftig ist.
Was eine Vorausvereinbarung von einer späteren Aufhebung unterscheidet
Eine Vereinbarung, die schon vor einem Scheidungsverfahren die spätere Aufteilung der Ehewohnung festlegt, ist eine Vorausvereinbarung im Sinn des § 97 Abs 1 EheG. Sie betrifft die Folgen einer künftigen Scheidung und beantwortet damit eine andere Frage als die Eigentumslage während der Ehe.
Eine spätere Erklärung kann diese Regelung ändern oder aufheben sollen. Dafür muss zuerst ihr konkreter Inhalt ausgelegt werden. Die Bezeichnung Auflösungsvereinbarung sagt für sich allein nicht, ob eine neue Regelung über die Ehewohnung getroffen, eine frühere Vorausvereinbarung abgeändert oder nur ein Dokument beiseitegelegt wurde.
Für die Prüfung gehören daher die ursprüngliche Urkunde, die spätere Erklärung, die Begleitumstände und der Stand des Scheidungsverfahrens zusammen. Eine isolierte Betrachtung einzelner handschriftlicher Sätze führt leicht zu einer falschen Einordnung.
Welche Form § 97 EheG für die Ehewohnung vorsieht
Nach der vom OGH in 1 Ob 72/25g herangezogenen Systematik bedürfen Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung der Ehewohnung regeln, zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich eines Notariatsakts nach § 97 Abs 1 EheG. Das gilt für die dort behandelte Vorausvereinbarung über die Ehewohnung.
§ 97 Abs 5 EheG eröffnet eine andere Situation: Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse können vor der Scheidung auch formlos geschlossen werden, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe stehen. Entscheidend ist daher der tatsächliche Zusammenhang mit dem Verfahren und der konkrete Regelungsinhalt.
Aus dieser Ausnahme folgt kein allgemeiner Weg, eine frühere Formpflicht durch eine kurze private Erklärung zu umgehen. Ob eine spätere bloße Aufhebung einer nicht im Zusammenhang mit einem Auflösungsverfahren geschlossenen Vorausvereinbarung unter § 97 Abs 5 EheG fällt oder einer besonderen Form bedarf, hat der OGH in der konkreten Entscheidung ausdrücklich offengelassen.
Was der OGH in 1 Ob 72/25g tatsächlich entschieden hat
Im Anlassfall war zunächst mit Notariatsakt vereinbart worden, dass ein Ehegatte seinen Anteil an der Liegenschaft mit der Ehewohnung im Scheidungsfall gegen eine Ausgleichszahlung zurücküberträgt. Später unterschrieben die Beteiligten auf einer Kopie eine handschriftliche Erklärung, die als Aufhebung des Notariatsakts verstanden werden sollte.
Der OGH ordnete die ursprüngliche Vereinbarung als Vorausvereinbarung nach § 97 Abs 1 EheG ein. Die Frage, ob die spätere Auflösungsvereinbarung nach § 97 Abs 5 EheG formfrei möglich wäre oder einer notariellen Form bedürfte, musste er jedoch nicht abschließend lösen.
Der Grund lag im fehlenden rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung. Die klagende Partei hatte nicht konkret gezeigt, warum eine Verweisung auf das Aufteilungsverfahren ihre Rechtsposition verschlechtern würde. Deshalb stellte der OGH das klageabweisende Ersturteil wieder her.
Welche Reichweite eine bloße Aufhebung haben kann
Der OGH wies darauf hin, dass die behauptete Auflösungsvereinbarung gerade keine neue Regelung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse für den Scheidungsfall enthielt. Ihre Wirksamkeit hätte vielmehr dazu führen können, dass die Ehewohnung wieder uneingeschränkt der gerichtlichen Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegt.
Damit ist eine Aufhebung nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Zuweisung der Ehewohnung an eine bestimmte Person. Sie kann lediglich die frühere Vorausvereinbarung beseitigen. Dann bleibt die spätere Aufteilung mit ihren eigenen gesetzlichen Kriterien offen.
Die Entscheidung ist deshalb eng zu lesen. Sie bestätigt die Einordnung der ursprünglichen Vorausvereinbarung und die Zuständigkeit des Aufteilungsverfahrens für Ansprüche aus § 97 Abs 1 EheG. Sie liefert keine allgemeine Aussage, dass jede formlose Auflösung eines Ehepakts wirksam ist.
Warum das Aufteilungsverfahren für die Durchsetzung wichtig ist
Nach der im Urteil wiedergegebenen Rechtsprechung sind Ansprüche aus einer Vorausvereinbarung nach § 97 Abs 1 EheG im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG geltend zu machen. Voraussetzung für die Durchsetzung ist die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung.
Eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO setzt dagegen ein aktuelles rechtliches Interesse voraus. Dafür genügt die abstrakte Frage, welche Urkunde später gelten könnte, nicht. Es muss eine konkrete Gefährdung der Rechtsposition bestehen und die begehrte Feststellung muss geeignet sein, diese Gefährdung zu beseitigen.
Bei einer Ehewohnung können daher beide Ebenen zusammenwirken: Im Aufteilungsverfahren ist zu klären, ob die Wohnung aufgrund der Vorausvereinbarung von der Aufteilung ausgenommen ist oder ob sie nach deren wirksamer Aufhebung in die Aufteilungsmasse fällt. Der Zeitpunkt und die Verfahrensart dürfen bei der Vorbereitung nicht vermischt werden.
Welche Unterlagen vor einer Erklärung geprüft werden sollten
Für die erste Prüfung brauchen Sie den vollständigen Ehepakt oder Notariatsakt, sämtliche Nachträge und die spätere Auflösungs- oder Änderungsvereinbarung. Ergänzend sind Schreiben, E-Mails, Gesprächsnotizen und Protokolle wichtig, aus denen sich der Anlass und der Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren ergeben können.
Bei der Ehewohnung kommen Grundbuchauszug, Kauf- oder Übertragungsurkunden, Kreditunterlagen, Nachweise über Zahlungen und Informationen zur tatsächlichen Nutzung hinzu. Diese Unterlagen zeigen, ob die Vereinbarung nur eine Aufteilungsregel, eine Übertragung oder mehrere Rechtsgeschäfte miteinander verbindet.
Vor einer weiteren Unterschrift sollte geklärt werden, ob eine konkrete neue Aufteilungsregel beabsichtigt ist oder ob nur die frühere Vorausvereinbarung entfallen soll. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Form einzuhalten ist und ob der nächste Schritt in einer Vereinbarung oder im späteren Aufteilungsverfahren liegt.
Wichtige Grenze: 1 Ob 72/25g hat die Formfrage der bloßen Aufhebung nicht allgemein entschieden. Aus einer handschriftlichen Erklärung darf daher ohne Prüfung des Inhalts, des Zeitpunkts und des Verfahrenszusammenhangs keine sichere Wirksamkeit abgeleitet werden.
Drei Ebenen der Prüfung
Diese Ebenen gehören zusammen, dürfen aber nicht gleichgesetzt werden.
| Ebene | Kernfrage | Bedeutung |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Vereinbarung | Wurde die Ehewohnung im Voraus geregelt und welche Form wurde eingehalten? | § 97 Abs 1 EheG und der vollständige Notariatsakt sind Ausgangspunkt. |
| Spätere Erklärung | Soll sie aufheben, abändern oder neu regeln? | Inhalt und Verfahrenszusammenhang entscheiden über die weitere Formprüfung. |
| Aufteilung | Welche Regel gilt nach Rechtskraft der Scheidung? | Ansprüche aus der Vorausvereinbarung gehören in das Verfahren nach §§ 81 ff EheG. |
Die konkrete Urkunde und der konkrete Verfahrensstand bleiben maßgeblich.
In welcher Reihenfolge die Prüfung sinnvoll ist
Eine klare Reihenfolge verhindert, dass Form, Inhalt und Verfahren vermischt werden.
Urkunden sichern
Ehepakt, Notariatsakt, Nachträge und spätere Erklärungen vollständig und unverändert zusammenstellen.
Wirkung bestimmen
Festhalten, ob die spätere Vereinbarung aufheben, abändern oder die Ehewohnung neu zuordnen soll.
Verfahrensstand prüfen
Scheidungsverfahren, Rechtskraft und mögliche Aufteilung nach §§ 81 ff EheG getrennt dokumentieren.
Form und Weg wählen
Erst danach entscheiden, ob eine formgerechte Vereinbarung, eine gerichtliche Klärung oder die Vorbereitung des Aufteilungsverfahrens erforderlich ist.
Quellen und Einordnung der Entscheidung
Die Darstellung folgt dem Volltext des OGH-Urteils 1 Ob 72/25g vom 9. September 2025. Im Mittelpunkt stehen die Ausführungen zu § 228 ZPO, zu § 97 EheG und zur Einordnung der Vorausvereinbarung über die Ehewohnung.
Die aktuelle Gesetzesfassung ist im RIS-Rechtsinformationssystem abrufbar. Das Urteil 1 Ob 72/25g ist mit Geschäftszahl, Entscheidungsdatum und Entscheidungsgründen öffentlich dokumentiert.
Die offene Formfrage wird hier als offene Frage gekennzeichnet. Eine verbindliche Aussage für eine konkrete Urkunde setzt die vollständige Prüfung des Dokuments und der Umstände voraus.
Auflösungsvereinbarung zum Ehepakt und Ehewohnung
Muss die Aufhebung eines Ehepakts immer als Notariatsakt errichtet werden?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Für eine im Voraus getroffene Regelung der Ehewohnung verlangt § 97 Abs 1 EheG grundsätzlich einen Notariatsakt. 1 Ob 72/25g hat die Form einer bloßen späteren Aufhebung in der konkreten Fallgestaltung offengelassen.
Was erlaubt § 97 Abs 5 EheG?
Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse können vor der Scheidung formfrei möglich sein, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung stehen. Inhalt und Verfahrenszusammenhang müssen geprüft werden.
Gibt die Auflösungsvereinbarung die Ehewohnung automatisch frei?
Eine Aufhebung kann dazu führen, dass die frühere Vorausvereinbarung nicht mehr greift. Daraus folgt aber keine automatische Zuweisung. Die Ehewohnung kann dann nach Rechtskraft der Scheidung im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG zu berücksichtigen sein.
Warum hat der OGH die Klage in 1 Ob 72/25g abgewiesen?
Der OGH verneinte das erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Die klagende Partei hatte nicht konkret gezeigt, warum die Verweisung auf das Aufteilungsverfahren ihre Rechtsposition verschlechtern würde.