Sind beide Ehepartner an der Scheidung schuld und trägt keiner die überwiegende Schuld, kann § 68 EheG einen Beitrag zum Unterhalt ermöglichen. Dafür muss sich der antragstellende Ehepartner nicht selbst erhalten können. Zusätzlich muss die Zahlung nach den Bedürfnissen sowie den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen des anderen Ehepartners der Billigkeit entsprechen.
Die Bestimmung verspricht keinen fixen Betrag. Sie verlangt eine Betrachtung des konkreten Bedarfs und der wirtschaftlichen Lage beider Seiten. Ein Beitrag kann außerdem zeitlich begrenzt werden.
Dieser Beitrag behandelt die besondere Unterhaltsprüfung bei beiderseitigem Verschulden ohne überwiegendes Verschulden. Er erklärt die Voraussetzungen, die maßgeblichen wirtschaftlichen Angaben und die Unterlagen, mit denen sich die Billigkeitsfrage vorbereiten lässt.
Welche Voraussetzung ist bei § 68 EheG noch offen?
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Alle Voraussetzungen gemeinsam prüfen
Stellen Sie fest, wie das Verschulden beurteilt wurde, ob der bedürftige Ehepartner den eigenen Unterhalt decken kann und welche wirtschaftlichen Verhältnisse auf der anderen Seite bestehen. Erst das Gesamtbild zeigt, ob ein Beitrag nach § 68 EheG in Betracht kommt.
Verschuldensbeurteilung und Anspruchsgrundlage klären
Lesen Sie die Scheidungsentscheidung und halten Sie fest, welche Verschuldensbeurteilung darin getroffen wurde. Die Voraussetzung des § 68 EheG lautet, dass beide Ehepartner schuld sind und keiner die überwiegende Schuld trägt. Eine andere Beurteilung braucht eine gesonderte Prüfung der passenden Unterhaltsgrundlage.
Bedarf und Leistungsseite nachvollziehbar darstellen
Erstellen Sie getrennte Übersichten zum eigenen Bedarf, zu den eigenen Mitteln und zur wirtschaftlichen Lage des anderen Ehepartners. Notieren Sie auch, für welchen Zeitraum ein Beitrag geprüft werden soll. § 68 EheG nennt keinen allgemeinen Prozentsatz.
Wann kommt ein Beitrag nach § 68 EheG in Betracht?
§ 68 EheG setzt drei Punkte voraus: Beide Ehepartner sind an der Scheidung schuld, keiner trägt die überwiegende Schuld und der anspruchstellende Ehepartner kann sich nicht selbst erhalten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein Beitrag zugesprochen werden, wenn und soweit er der Billigkeit entspricht.
Die Formulierung „kann“ macht deutlich, dass beiderseitiges Verschulden allein noch keinen bestimmten Zahlungsanspruch festlegt. Auch die eigene Unterhaltsfähigkeit und die wirtschaftlichen Umstände des anderen Ehepartners müssen geprüft werden. Die Regel betrifft diese eng umschriebene Situation. Eine Scheidung mit anderer Verschuldensbeurteilung verlangt eine eigene rechtliche Einordnung.
Wie werden eigener Bedarf und eigene Mittel erfasst?
Die Person, die einen Beitrag verlangt, muss ihre finanzielle Lage nachvollziehbar darstellen. Dazu gehören regelmäßige Einkünfte, vorhandenes Vermögen und notwendige Ausgaben. Entscheidend ist, ob sie sich damit selbst erhalten kann und welcher Bedarf ungedeckt bleibt.
Eine bloße Gegenüberstellung der Einkommen beantwortet die Frage nicht. Auch laufende Verpflichtungen und die konkrete Haushaltslage können für die Bedarfsermittlung wichtig sein. Kontoauszüge, Lohn- oder Pensionsnachweise und Belege zu Wohn- und Lebenshaltungskosten helfen, die Angaben zeitlich einzuordnen.
Das Gesetz nennt für § 68 EheG keinen festen Mindestbetrag und keine Prozentformel. Der Bedarf ist daher anhand der tatsächlichen Zahlen und der Umstände des Einzelfalls zu beschreiben.
Welche wirtschaftlichen Umstände fließen in die Billigkeit ein?
§ 68 EheG nennt die Bedürfnisse sowie die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehepartners. Für die Prüfung braucht es daher auch dessen Einkommen, Vermögenslage und laufende wirtschaftliche Verpflichtungen. Die Angaben müssen zur Frage passen, welcher Beitrag tragbar und angemessen sein könnte.
§ 68 EheG verweist auf § 67 EheG, konkret auf § 67 Abs. 1 Satz 2. Schuldet der zahlende Ehepartner einem minderjährigen unverheirateten Kind, einem neuen Ehegatten oder einem eingetragenen Partner Unterhalt, sind auch die Bedürfnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen. Diese Angaben gehören getrennt in die finanzielle Übersicht.
Ein Wohnbauförderungsdarlehen kann Teil der wirtschaftlichen Unterlagen sein. Die gesonderten Fragen zu Förderstelle, Bank und Rückzahlung behandelt der Beitrag zum Wohnbauförderungsdarlehen bei Scheidung. Welche Bedeutung eine Verbindlichkeit im konkreten Fall hat, hängt von den belegten Umständen ab.
Kann der Unterhaltsbeitrag zeitlich begrenzt werden?
Ja. § 68 EheG erlaubt eine zeitliche Begrenzung der Beitragspflicht. Die Norm legt dafür keine allgemeine Laufzeit fest. Der Zeitraum ist daher gemeinsam mit Bedarf, wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Verlauf der konkreten Situation zu beurteilen.
Die Dauerfrage ist von der Höhe zu trennen. Eine Entscheidung kann einen Beitrag für einen bestimmten Zeitraum vorsehen; daraus folgt keine allgemeine Regel, dass jeder Beitrag befristet sein muss. Bei der Vorbereitung sollten deshalb sowohl die monatliche Bedarfslage als auch die absehbare Entwicklung der Einkünfte und Ausgaben erfasst werden.
Andere Anspruchsgrundlagen können an andere Voraussetzungen anknüpfen. So behandelt der bestehende Beitrag zu § 68a EheG und einer neuen Lebensgemeinschaft eine eigenständige Unterhaltsfrage. Diese Seite bleibt auf § 68 EheG und beiderseitiges Verschulden ohne überwiegendes Verschulden beschränkt.
Welche Unterlagen helfen bei der Prüfung?
Für eine erste geordnete Beurteilung sind die Scheidungsentscheidung und die Unterlagen zur Verschuldensfrage, eine Übersicht über die eigenen Einnahmen und Ausgaben sowie Belege zur Vermögenslage hilfreich. Die wirtschaftlichen Angaben zum anderen Ehepartner gehören in eine eigene Übersicht.
Ordnen Sie die Zahlen nach Monaten und kennzeichnen Sie einmalige Beträge gesondert. So lässt sich unterscheiden, welche Kosten dauerhaft anfallen und welche nur vorübergehend bestehen. Wenn notwendige Informationen fehlen, halten Sie fest, welche konkrete Angabe noch benötigt wird.
Wenn der andere Ehepartner nicht reagiert und wichtige Informationen fehlen, beschreibt der Beitrag zu möglichen Schritten bei fehlendem Kontakt die gesonderte Verfahrensfrage.
Welche Angaben gehören zur Prüfung nach § 68 EheG?
Die Voraussetzungen und die wirtschaftliche Abwägung bauen aufeinander auf.
| Prüffeld | Worum geht es? | Beispiele für Unterlagen |
|---|---|---|
| Verschulden | Beide Ehepartner schuld, keiner überwiegend. | Scheidungsentscheidung und dokumentierte Tatsachen zur Verschuldensbeurteilung |
| Eigener Unterhalt | Kann die antragstellende Person sich selbst erhalten? | Einkommensnachweise, Vermögensübersicht, notwendige Ausgaben |
| Billigkeit | Bedürfnisse und finanzielle Verhältnisse der Ehepartner sowie weiterer Unterhaltsberechtigter nach § 67 Abs. 1 Satz 2. | Aktuelle Angaben zu Einkommen und Vermögen, regelmäßigen Kosten und bestehenden Unterhaltspflichten |
| Zeitraum | Soll der Beitrag für einen bestimmten Zeitraum geprüft werden? | Entwicklung der Einkünfte, Ausgaben und Bedarfslage |
Die Tabelle ordnet die Angaben. Sie berechnet keinen Unterhaltsbetrag.
Vier Schritte zur geordneten Unterhaltsprüfung
Sichern Sie zuerst die Verschuldensbeurteilung und stellen Sie danach die finanziellen Daten zusammen.
Scheidungsgrundlage lesen
Scheidungsentscheidung vollständig sichern und die Verschuldensbeurteilung markieren.
Eigene Zahlen ordnen
Einkünfte, Vermögen und notwendige Monatsausgaben mit Belegen erfassen.
Wirtschaftslage ergänzen
Angaben zur anderen Seite und zu Unterhaltspflichten für ein Kind, einen neuen Ehegatten oder einen eingetragenen Partner belegen.
Bedarf und Zeitraum beschreiben
Den ungedeckten Bedarf und die gewünschte Dauer mit der finanziellen Entwicklung verbinden.
Für die Vorbereitung: Führen Sie getrennte Übersichten zu eigenem Bedarf, eigenen Mitteln und den wirtschaftlichen Angaben zur anderen Seite. So wird sichtbar, welche Voraussetzung bereits belegt ist und welche Information noch fehlt.
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Häufige Fragen zum Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG
Führt beiderseitiges Verschulden automatisch zu Unterhalt?
Nein. § 68 EheG verlangt zusätzlich, dass sich der anspruchstellende Ehepartner nicht selbst erhalten kann und ein Beitrag nach den wirtschaftlichen Umständen der Billigkeit entspricht.
Was gilt, wenn ein Ehepartner überwiegend schuld ist?
Die Voraussetzung des § 68 EheG lautet, dass keiner der beiden die überwiegende Schuld trägt. Bei einer anderen Verschuldensbeurteilung ist die passende Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen.
Gibt § 68 EheG einen bestimmten Prozentsatz vor?
Die Vorschrift nennt keine feste Quote. Sie stellt auf den ungedeckten Bedarf sowie auf Bedürfnisse, Vermögen und Erwerbsverhältnisse ab.
Kann die Zahlung nur für eine bestimmte Zeit zugesprochen werden?
Ja. § 68 EheG sieht ausdrücklich vor, dass die Beitragspflicht zeitlich beschränkt werden kann. Eine allgemeine Dauer legt das Gesetz nicht fest.
Warum verweist § 68 EheG auf § 67 EheG?
§ 68 wendet § 67 Abs. 1 Satz 2 entsprechend an. Danach sind auch die Bedürfnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse eines minderjährigen unverheirateten Kindes, eines neuen Ehegatten oder eines eingetragenen Partners zu berücksichtigen, wenn der Zahlungspflichtige diesen Personen Unterhalt schuldet.
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